Artikel 303 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 3 DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION
ABSCHNITT 1 DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Artikel 303 AEUV (Präsidium, Geschäftsordnung)

Artikel 303 (Präsidium, Geschäftsordnung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 260 EGV) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium auf zweieinhalb Jahre. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. 1Der Ausschuss wird von seinem Präsidenten auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission einberufen. 2Er kann auch von sich aus zusammentreten.