Artikel 323 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL II FINANZVORSCHRIFTEN
KAPITEL 5 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 323 AEUV (Ausstattung mit Finanzmitteln)

Artikel 323 (Ausstattung mit Finanzmitteln)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.