Artikel 324 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL II FINANZVORSCHRIFTEN
KAPITEL 5 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 324 AEUV (Regelmäßige Treffen zur Förderung der Durchführung )

Artikel 324 (Regelmäßige Treffen zur Förderung der Durchführung )

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

1Auf Initiative der Kommission werden im Rahmen der nach diesem Titel vorgesehenen Haushaltsverfahren regelmäßige Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission einberufen. 2Diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe, denen sie vorstehen, zu fördern und so die Durchführung dieses Titels zu erleichtern.