Artikel 326 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL III VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 326 AEUV (Grundsätze einer Verstärkten Zusammenarbeit)

Artikel 326 (Grundsätze einer Verstärkten Zusammenarbeit)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 27 a bis 27 e, 40 bis 40 b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11 a EGV) Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Verträge und das Recht der Union. 1Sie darf weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beeinträchtigen. 2Sie darf für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung darstellen noch darf sie zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten führen.