Artikel 327 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL III VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 327 AEUV (Unbeteiligte Mitgliedstaaten)

Artikel 327 (Unbeteiligte Mitgliedstaaten)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 27 a bis 27 e, 40 bis 40 b und 43 bis 45 EUV sowie ex-Artikel 11 und 11 a EGV) 1Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. 2Diese stehen der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.