Artikel 33 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL II DER FREIE WARENVERKEHR
KAPITEL 2 DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN

Artikel 33 AEUV (Zusammenarbeit im Zollwesen)

Artikel 33 (Zusammenarbeit im Zollwesen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 135 EGV) Das Europäische Parlament und der Rat treffen im Rahmen des Geltungsbereichs der Verträge gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.