Artikel 34 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL II DER FREIE WARENVERKEHR
KAPITEL 3 VERBOT VON MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 34 AEUV (Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen)

Artikel 34 (Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 28 EGV) Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.