Artikel 34 (Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen)
AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )
(ex-Artikel 28 EGV) Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
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