Artikel 343 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SIEBTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 343 AEUV (Vorrechte und Befreiungen)

Artikel 343 (Vorrechte und Befreiungen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 291 EGV) 1Die Union genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. 2Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank.