Artikel 344 AEUV
Stand: 07.06.2016
zuletzt geändert durch:
-, -
SIEBTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 344 AEUV (Regelung von Streitigkeiten)

Artikel 344 (Regelung von Streitigkeiten)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 292 EGV) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht anders als hierin vorgesehen zu regeln.