Artikel 39 EUV
Stand: 07.06.2016
zuletzt geändert durch:
-, -
TITEL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEM...
KAPITEL 2 BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
ABSCHNITT 1 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 39 EUV (Festlegung von Vorschriften zum Datenschutz)

Artikel 39 (Festlegung von Vorschriften zum Datenschutz)

EUV ( Vertrag über die Europäische Union )

1Gemäß Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und abweichend von Absatz 2 des genannten Artikels erlässt der Rat einen Beschluss zur Festlegung von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, und über den freien Datenverkehr. 2Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.