Artikel 40 EUV
Stand: 07.06.2016
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TITEL V ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEM...
KAPITEL 2 BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK
ABSCHNITT 1 GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 40 EUV (Verhältnis zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Artikel 40 (Verhältnis zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

EUV ( Vertrag über die Europäische Union )

(ex-Artikel 47 EUV) Die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik lässt die Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in den Verträgen für die Ausübung der in den Artikeln 3 bis 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Zuständigkeiten der Union vorgesehen sind, unberührt. Ebenso lässt die Durchführung der Politik nach den genannten Artikeln die Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in den Verträgen für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nach diesem Kapitel vorgesehen sind, unberührt.