Um die Erstattung zu erhalten, muß ein in Artikel 2 genannter Steuerpflichtiger, der im Inland nur die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) bezeichneten Umsätze bewirkt und sonst keine Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, a) die in Artikel 3 Buchstaben a), b) und d) bezeichneten Pflichten erfüllen; b) schriftlich erklären, daß er während des in Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz Sätze 1 und 2 genannten Zeitraums im Inland nur die in Artikel 1 Buchstaben a) und b) bezeichneten Dienstleistungen erbracht hat.