Artikel 7 EWG 79/1072
Stand: 23.09.2003
zuletzt geändert durch:
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, Abl. L 236

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Artikel 7

79/1072/EWG ( Achte Umsatzsteuerrichtlinie )

(1) 1 Der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehene Erstattungsantrag hat sich auf den Erwerb von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die innerhalb eines Zeitraums von mindestens drei Monaten oder höchstens einem Kalenderjahr in Rechnung gestellt worden sind, oder auf Einfuhren, die in diesem Zeitraum getätigt worden sind, zu beziehen. 2 Der Antrag kann sich allerdings auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten beziehen, wenn es sich dabei um den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres handelt. 3 Die Anträge können auch Rechnungen oder Einfuhrdokumente betreffen, für die zuvor noch keine Anträge gestellt worden sind und die sich auf Vorumsätze beziehen, die während des betreffenden Kalenderjahres getätigt wurden. 4 Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, an die in Artikel 9 Absatz 1 bezeichnete zuständige Behörde zu stellen. 5 Bezieht sich der Antrag auf einen Zeitraum von weniger als einem Kalenderjahr, jedoch von drei Monaten oder mehr, so darf der Betrag, um den es in dem Antrag geht, nicht unter einem Betrag liegen, der in Landeswährung 200 Europäischen Rechnungseinheiten entspricht ; bei Anträgen für ein Kalenderjahr oder für den restlichen Zeitraum eines Kalenderjahres darf der Betrag nicht niedriger sein als der 25 Europäischen Rechnungseinheiten entsprechende Betrag in Landeswährung. (2) 1 Zugrunde gelegt wird die durch die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (1) festgelegte Europäische Rechnungseinheit, bestimmt zum 1. Januar des Jahres des in Absatz 1 bezeichneten Zeitraums. 2 Die Mitgliedstaaten können die Beträge, die sich aus der Umrechnung in Landeswährung ergeben, um höchstens 10 v.H. auf- oder abrunden. (3) Die in Artikel 9 Absatz 1 genannte zuständige Behörde versieht jede Rechnung und jedes Einfuhrdokument mit ihrem Sichtvermerk, damit diese nicht für einen weiteren Antrag dienen können, und gibt sie dem Steuerpflichtigen binnen einem Monat zurück. (4) 1 Der Bescheid über die Erstattungsanträge muß binnen sechs Monaten zugestellt werden, nachdem diese mit allen in dieser Richtlinie zur Stützung des Antrags vorgeschriebenen Dokumenten der in Absatz 3 genannten zuständigen Behörde eingereicht worden sind. 2 Die Steuererstattung muß vor Ablauf dieser Frist auf Antrag des Antragstellers entweder in dem Mitgliedstaat der Erstattung oder dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erfolgen. 3 Im letzteren Falle gehen die Bankkosten für die Überweisung zu Lasten des Antragstellers. 4 Abschlägige Bescheide sind zu begründen. 5 Gegen sie ist Einspruch vor den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats zulässig, und zwar in den Formen und binnen der Fristen, die für Einsprüche bei Erstattungsanträgen der in diesem Staat ansässigen Mehrwertsteuerpflichtigen vorgesehen sind. (5) 1 Wurde eine Erstattung auf betrügerische oder andere unrechtmässige Art und Weise erhalten, so nimmt die in Absatz 3 genannte zuständige Behörde - unbeschadet der Bestimmungen über den gegenseitigen Beistand bei der Beitreibung der Mehrwertsteuer - nach dem in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Verfahren unmittelbar die Beitreibung der zu Unrecht erhaltenen Beträge sowie etwaiger Geldbussen vor. 2 Im Falle betrügerischer Anträge, bei denen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften keine Geldbussen verhängt werden können, kann der betreffende Mitgliedstaat während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren vom Zeitpunkt der Einreichung des betrügerischen Antrags an jede weitere Erstattung an den betreffenden Steuerpflichtigen ablehnen. 3 Ist eine Geldbusse verhängt, aber nicht entrichtet worden, so können die Mitgliedstaaten jede weitere Erstattung an den betreffenden Steuerpflichtigen aussetzen, bis die Geldbusse entrichtet ist.