Artikel 71 EUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL V DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 71 AEUV (Ständiger Ausschuss)

Artikel 71 (Ständiger Ausschuss)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 36 EUV) 1Im Rat wird ein ständiger Ausschuss eingesetzt, um sicherzustellen, dass innerhalb der Union die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit gefördert und verstärkt wird. 2Er fördert unbeschadet des Artikels 240 die Koordinierung der Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. 3Die Vertreter der betroffenen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt werden. 4Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden über die Arbeiten des Ausschusses auf dem Laufenden gehalten.