Artikel 72 EUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL V DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 72 AEUV (Zuständigkeit der Mitgliedstaaten)

Artikel 72 (Zuständigkeit der Mitgliedstaaten)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 64 Absatz 1 EGV und ex-Artikel 33 EUV) Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.