Artikel 76 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL V DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS
KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 76 AEUV (Initiativrecht)

Artikel 76 (Initiativrecht)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 74 genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen: a) auf Vorschlag der Kommission oder b) auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.