Artikel 93 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL VI DER VERKEHR

Artikel 93 AEUV (Beihilfen)

Artikel 93 (Beihilfen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 73 EGV) Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.