Artikel 94 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL VI DER VERKEHR

Artikel 94 AEUV (Wirtschaftliche Lage der Verkehrsunternehmer)

Artikel 94 (Wirtschaftliche Lage der Verkehrsunternehmer)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 74 EGV) Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen der Verträge getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.