Artikel 97 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL VI DER VERKEHR

Artikel 97 AEUV (Abgaben und Gebühren beim Grenzübergang)

Artikel 97 (Abgaben und Gebühren beim Grenzübergang)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 77 EGV) Die Abgaben oder Gebühren, die ein Verkehrsunternehmer neben den Frachten beim Grenzübergang in Rechnung stellt, dürfen unter Berücksichtigung der hierdurch tatsächlich verursachten Kosten eine angemessene Höhe nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten werden bemüht sein, diese Kosten schrittweise zu verringern. Die Kommission kann zur Durchführung dieses Artikels Empfehlungen an die Mitgliedstaaten richten.