Artikel 98 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL VI DER VERKEHR

Artikel 98 AEUV (Ausnahmen für teilungsbedingte Nachteile in Deutschland)

Artikel 98 (Ausnahmen für teilungsbedingte Nachteile in Deutschland)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 78 EGV) 1Die Bestimmungen dieses Titels stehen Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen, soweit sie erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die der Wirtschaft bestimmter, von der Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik aus dieser Teilung entstehen. 2Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Artikel aufgehoben wird.