Der Kläger erstellte und veräußerte in den Jahren 1993 bis 1997 mehrere Eigentumswohnungen. In den Rechnungen wies er die Umsatzsteuer offen aus, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Erwerbern um Unternehmer oder um Nichtunternehmer handelte. Nur hinsichtlich der Gewerbeobjekte führte er die Umsatzsteuer an den Beklagten ab.
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