FG Brandenburg - Urteil vom 05.11.2001
1 K 446/00
Normen:
AO 1977 § 227 ; UStG § 14 Abs. 2 S. 1 ; UStG § 14 Abs. 2 S. 2 ; AO 1977 § 233a ; UStG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 177

Auch bei Rechnungsberichtigung kein Erlass von Nachforderungszinsen auf nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer; Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1993-1997

FG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2001 - Aktenzeichen 1 K 446/00

DRsp Nr. 2002/3332

Auch bei Rechnungsberichtigung kein Erlass von Nachforderungszinsen auf nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer; Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1993-1997

Hat das FA -im Falle einer vom Unternehmer für eine steuerfreie Lieferung offen in Rechnung gestellten, aber nicht ans FA abgeführten Umsatzsteuer- diese Steuer später nach § 14 Abs. 2 UStG nacherhoben und Nachzahlungszinsen festgesetzt, so sind diese Nachforderungszinsen auch dann nicht wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die zugrunde liegende Rechnung berichtigt wird (kein Erlassanspruch durch die Billigkeitsregelung im BMF-Schreiben vom 1.4.1996, BStBl I 1996, 370 zu Fällen, in denen die Endabrechnung die vorherigen Abschlagszahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer nicht berücksichtigt hat).

Normenkette:

AO 1977 § 227 ; UStG § 14 Abs. 2 S. 1 ; UStG § 14 Abs. 2 S. 2 ; AO 1977 § 233a ; UStG § 17 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erstellte und veräußerte in den Jahren 1993 bis 1997 mehrere Eigentumswohnungen. In den Rechnungen wies er die Umsatzsteuer offen aus, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei den Erwerbern um Unternehmer oder um Nichtunternehmer handelte. Nur hinsichtlich der Gewerbeobjekte führte er die Umsatzsteuer an den Beklagten ab.