A. Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob einem erwachsenen Ausländer, der von einer deutschen Staatsangehörigen als Kind angenommen worden ist, die Aufenthaltserlaubnis versagt werden darf.
I. 1. Die Adoption diente ursprünglich dem Ziel, die Kontinuität eines Familiennamens und die Rechtsnachfolge im Familienvermögen zu sichern, wurde aber schon vor dem ersten Weltkrieg auch zu einem Mittel der Fürsorge für elternlose und nichteheliche Kinder. Das Bürgerliche Gesetzbuch sah zunächst die Annahme eines Kindes durch Vertrag vor, machte das Entstehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Kind und dem Annehmenden aber von der Bestätigung des Vertrages durch das zuständige Gericht abhängig. Angenommen werden konnten auch Volljährige.
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