Aufrechnung im Insolvenzverfahren - Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit von Spielautomatenumsätzen durch den Insolvenzverwalter
FG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 12 K 4478/11 AO
DRsp Nr. 2014/8663
Aufrechnung im Insolvenzverfahren – Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit von Spielautomatenumsätzen durch den Insolvenzverwalter
Der auf der Ausübung des Wahlrechts zur Steuerfreiheit von Spielautomatenumsätzen durch den Insolvenzverwalter beruhende Anspruch auf Erstattung vor Insolvenzeröffnung festgesetzter und gezahlter Umsatzsteuer kann als bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufschiebend bedingt entstandene Schuld nach § 95 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Insolvenzforderungen des Finanzamtes aufgerechnet werden.Die Aufrechnung ist nicht gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3InsO in Verbindung mit § 133 Abs. 1InsO unzulässig, wenn das Finanzamt sich durch die - vor Ausübung des Wahlrechts - in Anwendung des nationalen UStG erfolgten Steuerfestsetzungen (hier: für die Jahre 1999 bis 2002) und deren Begleichung durch den Schuldner bzw. deren Einziehung außerhalb des Dreimonatszeitraums vor Insolvenzeröffnung und vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit keine inkongruente Deckung verschafft oder sonst mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat.Der Steuerschuldner erbringt an das Finanzamt keine unentgeltlichen Leistungen i.S.d. § 134InsO, wenn der Rechtsgrund für die Zahlungen später infolge Aufhebung der Steuerfestsetzungen wegfällt.
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