FG Niedersachsen - Urteil vom 30.11.2010
16 K 29/10
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 26b;

Aufsichtsratsvergütungen für ein Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank sind umsatzsteuerbar; Aufsichtsratsvergütung; Volksbank; Umsatzsteuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 16 K 29/10

DRsp Nr. 2010/23254

Aufsichtsratsvergütungen für ein Aufsichtsratsmitglied einer Volksbank sind umsatzsteuerbar; Aufsichtsratsvergütung; Volksbank; Umsatzsteuer

1. Aufsichtsratsvergütungen aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat für eine Volksbank sind umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. 2. Mit der Aufsichtsratstätigkeit wird eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbare sonstige Leistung erbracht. 3. Die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erfolgt selbstständig i. S. des § 2 Abs. 1 UStG. 4. Die mit der Aufsichtsratstätigkeit verbundenen Aufsichts- und Kontrollaufgaben gegenüber der Bank stellen eine wirtschaftliche und marktfähige Leistung dar. 5. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank ist keine ehrenamtliche Tätigkeit.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 26b;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers als Aufsichtsrat einer Volksbank umsatzsteuerbar ist.