FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.07.2014
9 K 3180/11
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4; UStG § 24; UStG § 9; UStG § 15a;

Aufteilung der Vorsteuer aus den Herstellungskosten eines Blockheizkraftwerks bei Umsätzen, die der Regelbesteuerung und der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.07.2014 - Aktenzeichen 9 K 3180/11

DRsp Nr. 2015/6184

Aufteilung der Vorsteuer aus den Herstellungskosten eines Blockheizkraftwerks bei Umsätzen, die der Regelbesteuerung und der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen

1. Betreibt der Steuerpflichtige ein Blockheizkraftwerk und einen Gartenbaubetrieb, liegt ein Unternehmen vor, in dem sowohl Umsätze getätigt werden, die der Regelbesteuerung (im Betriebsteil BHKW) als auch der Durchschnittssatzbesteuerung (im Betriebsteil Gartenbaubetrieb) unterliegen. 2. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG sind nur diejenigen Vorsteuerbeträge abziehbar, die den außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsteils ausgeführten Umsätzen zuzuordnen sind. 3. Eine Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der produzierten und im jeweiligen Betriebsteil verbrauchten Leistung des Blockheikraftwerks in kWh entspricht nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten. 4. Sachgerecht ist die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis des Marktpreises der im Streitjahr produzierten Wärme- und Strommenge. 5. Sollte sich der Sachverhalt in den auf die Streitjahre folgenden Jahren ändern, ist eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG vorzunehmen.