I.
Streitig ist die Aufteilung des Gesamtentgelts für eine Pauschalreise auf Eigen- und auf Fremdleistungen.
Der Kläger ist Busunternehmer und führte im Streitjahr (1997) u.a. Pauschalreisen durch, für die er die Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen von Dritten bezog. Diese Reisen beschränkten sich zum Teil auf Deutschland, im Übrigen führten sie aber auch in EG-Staaten und in Drittländer.
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