FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.07.2002
3 K 66/99
Normen:
AO (1977) § 64 ; AO (1977) § 65 Nr. 1 ; AO (1977) § 65 Nr. 2 ; AO (1977) § 68 Nr. 9 ; BewG (1974) § 97 Abs. 2 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG (1980) § 12 Abs. 1 ; UStG (1980) § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a ; UStG (1980) § 19 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG (1980) § 19 Abs. 4 ; VStG § 3 Nr. 12 ;

Auftragsforschung des gemeinnützigen Betreibers eines Herz- und Rehabilitationszentrums als Zweckbetrieb?; Körperschaftsteuer 1989; Umsatzsteuer 1989; Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1989; Vermögensteuer auf den 1.1.1989

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - Aktenzeichen 3 K 66/99

DRsp Nr. 2002/17065

Auftragsforschung des gemeinnützigen Betreibers eines Herz- und Rehabilitationszentrums als Zweckbetrieb?; Körperschaftsteuer 1989; Umsatzsteuer 1989; Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1989; Vermögensteuer auf den 1.1.1989

1. Ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein, der die Rehabilitation für Herz- und Kreislaufkranke fördern will und dazu ein Herz- sowie ein Rehabilitationszentrum betreibt, unterhält durch die daneben für Unternehmen der Pharma- und Geräteindustrie auf dem dem Gebiet der Pharmakalogie und Kardiologie betriebene Auftragsforschung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. 2. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb, wenn der Verein aufgrund von jeweils mit den Auftraggebern abgeschlossenen Forschungsverträgen jeweils einzelne, ganz bestimmte Forschungsleistungen an den jeweiligen Zahlenden erbringt, diesem gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet ist und ihm die Forschungsergebnisse vor einer Veröffentlichung mitzuteilen hat, sich teilweise die Höhe der Zahlungen nach dem Umfang des Auftrags bzw. den dabei entstandenen Forschungskosten richtet und die Auftragsforschung objektiv gesehen durch die wirtschaftlichen Interessen der Auftraggeber an den Forschungsergebnissen und des Vereins an der Erzielung entsprechender Einnahmen geprägt wird.