Auseinandersetzung unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
BGH, Urteil vom 24.06.1985 - Aktenzeichen II ZR 255/84
DRsp Nr. 1994/4416
Auseinandersetzung unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Findet zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung ausnahmsweise eine Auseinandersetzung nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen statt, so hat derjenige, in dessen Eigentum der Vermögensgegenstand steht, den anderen abzufinden. Dieser kann den Wert seiner Einlage verlangen (§_733 Abs._2 BGB). Bei dienst- oder werkvertraglichen Leistungen gilt dies ebenfalls, wenn sie sich im Gesellschaftsvermögen als bleibender Wert niedergeschlagen haben. Soweit Leistungen mangelhaft waren, führt dies zu einer Minderbewertung.