BFH - Beschluss vom 06.05.2004
V B 101/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1999) §§ 6 6a Abs. 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 lit. a Art. 28c Teil A ;
Fundstellen:
BB 2004, 1549
BFH/NV 2004, 1202
BFHE 205, 416
BStBl II 2004, 748
DB 2004, 1650
DStRE 2004, 908
Vorinstanzen:
FG München, vom 10.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 314/00

Ausfuhrlieferung in Drittstaaten

BFH, Beschluss vom 06.05.2004 - Aktenzeichen V B 101/03

DRsp Nr. 2004/11128

Ausfuhrlieferung in Drittstaaten

»1. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eindeutig so zu beantworten ist, wie es das FG in dem angefochtenen Urteil getan hat. 2. Die für innergemeinschaftliche Lieferungen geltende Vertrauensschutzregelung in § 6a Abs. 4 UStG ist nicht auf Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten anwendbar.«

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1999) §§ 6 6a Abs. 4 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 lit. a Art. 28c Teil A ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, handelt mit elektronischen Bauteilen und Computern. Im Streitjahr (1994) erklärte sie steuerfreie Ausfuhrlieferungen. Zugrunde lagen Lieferungen der Klägerin an verschiedene polnische Kunden, die die Waren bei ihr abholten. Die Klägerin stellte den Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung und bat sie, die Ausfuhrbescheinigungen umgehend zu übersenden, was auch regelmäßig geschah.

Bei einer später durchgeführten Umsatzsteuerprüfung ergab sich, dass die von der Klägerin vorgelegten Ausfuhrbelege teilweise gefälschte Zollstempel trugen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte deshalb im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1994 vom 22. März 1999 Ausfuhrlieferungen in Höhe von 87 686 DM (netto) nicht mehr als steuerfrei an.