I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, handelt mit elektronischen Bauteilen und Computern. Im Streitjahr (1994) erklärte sie steuerfreie Ausfuhrlieferungen. Zugrunde lagen Lieferungen der Klägerin an verschiedene polnische Kunden, die die Waren bei ihr abholten. Die Klägerin stellte den Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung und bat sie, die Ausfuhrbescheinigungen umgehend zu übersenden, was auch regelmäßig geschah.
Bei einer später durchgeführten Umsatzsteuerprüfung ergab sich, dass die von der Klägerin vorgelegten Ausfuhrbelege teilweise gefälschte Zollstempel trugen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte deshalb im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1994 vom 22. März 1999 Ausfuhrlieferungen in Höhe von 87 686 DM (netto) nicht mehr als steuerfrei an.
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