FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.02.2002
2 V 49/01
Normen:
UStDV § 8 Abs. 1 § 10 Abs. 2 ; UStG § 4 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2, 4 ; UStR Abschn. 135 Abs. 6;
Fundstellen:
EFG 2002, 870

Ausfuhrnachweis bei Ausfuhr von Gegenständen in gewöhnlichen Briefen; Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1996 - 1998)

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.02.2002 - Aktenzeichen 2 V 49/01

DRsp Nr. 2002/9398

Ausfuhrnachweis bei Ausfuhr von Gegenständen in gewöhnlichen Briefen; Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1996 - 1998)

Bei Versendung von Gegenständen in gewöhnlichen Briefen kommen als Ausfuhrnachweis leicht nachprüfbare innerbetriebliche Versendungsunterlagen (insbesondere Auftragsschreiben, Durchschriften der Auftragsbestätigungen, der Rechnungen oder der Lieferscheine und sonstiger Schriftwechsel) i.V.m. den Aufzeichnungen in der Finanzbuchhaltung in Betracht. Zwischen den Versendungsunterlagen und der Finanzbuchhaltung müssen wechselseitige Hinweise vorliegen.

Normenkette:

UStDV § 8 Abs. 1 § 10 Abs. 2 ; UStG § 4 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2, 4 ; UStR Abschn. 135 Abs. 6;

Tatbestand:

I.

Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1996 bis 1998, ob der Antragsteller Lieferungen oder sonstige Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne bzw. - im Falle einer Lieferung - den Ausfuhrnachweis erbracht hat.

Der Antragsteller meldete zum 1. Januar 1993 unter der Bezeichnung "Dienstleistungen aller Art, insbesondere Fotoverkauf" einen Gewerbebetrieb bei der Gemeinde Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre erklärte er u.a. sonstige nicht steuerbare Umsätze in folgendem Umfang:

1996:

166.839 DM

1997:

198.324 DM

1998:

164.976 DM.

Die Umsatzsteuerfestsetzung dieser Jahre erfolgten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO).