I.
Streitig ist in den Veranlagungszeiträumen 1996 bis 1998, ob der Antragsteller Lieferungen oder sonstige Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne bzw. - im Falle einer Lieferung - den Ausfuhrnachweis erbracht hat.
Der Antragsteller meldete zum 1. Januar 1993 unter der Bezeichnung "Dienstleistungen aller Art, insbesondere Fotoverkauf" einen Gewerbebetrieb bei der Gemeinde Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre erklärte er u.a. sonstige nicht steuerbare Umsätze in folgendem Umfang:
1996:
166.839 DM
1997:
198.324 DM
1998:
164.976 DM.
Die Umsatzsteuerfestsetzung dieser Jahre erfolgten unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung (AO).
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