KG - Urteil vom 15.11.2021
2 U 77/18 .ENWG
Normen:
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 117/17

Ausgleich von Rechnungen über Fallpauschalen eines SchlichtungsverfahrensGestaltung einer EntgeltpraxisUmsatzsteuerpflicht für Entgelte der Schlichtungsstelle Energie

KG, Urteil vom 15.11.2021 - Aktenzeichen 2 U 77/18 .ENWG

DRsp Nr. 2021/18214

Ausgleich von Rechnungen über Fallpauschalen eines Schlichtungsverfahrens Gestaltung einer Entgeltpraxis Umsatzsteuerpflicht für Entgelte der Schlichtungsstelle Energie

1. Die Regelung in § 111b Abs. 6 Satz 1 EnWG in Verbindung mit der zur Zeit der Einleitung des Schlichtungsverfahrens maßgeblichen Kostenordnung stellt eine ausreichende Anspruchsgrundlage für die Entgelterhebung durch die Schlichtungsstelle Energie dar. Gegen diese kann nicht eingewandt werden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der behördlichen Anerkennung als Schlichtungsstelle nicht vorgelegen hätten oder nicht mehr vorlägen. 2. Bei der Gestaltung ihrer Entgeltpraxis steht der Schlichtungsstelle Energie Ermessen zu. Die Grenzen dieses Ermessens werden nicht schon durch ein System streitwertunabhängiger Fallpauschalen überschritten, auch wenn dieses keine Bagatellgrenze für geringe Streitwerte vorsieht. 3. Die Entgelte der Schlichtungsstelle Energie unterliegen der Umsatzsteuer. Es handelt sich um Entgeltforderungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2000/35/EG vom 29.06.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Gerät der Schlichtungsverfahrensbeteiligte mit der Zahlung einer Schadenspauschale für Rechtsverfolgungskosten (§ 288 Abs. 5 BGB) in Verzug, fallen auf diese Verzugszinsen an.