BFH - Beschluss vom 22.07.2010
V R 19/09
Normen:
RL 77/388/EG Art. 17 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 271/06

Auslegung des Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (RL 77/388/EG) als Ermächtigung der Mitgliedsstaaten zur Vorschrift eines anderen Aufteilungsmaßstabs als den Umsatzschlüssel für die Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes

BFH, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen V R 19/09

DRsp Nr. 2010/19093

Auslegung des Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (RL 77/388/EG) als Ermächtigung der Mitgliedsstaaten zur Vorschrift eines anderen Aufteilungsmaßstabs als den Umsatzschlüssel für die Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten ermächtigt, für die Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel vorzuschreiben?

Normenkette:

RL 77/388/EG Art. 17 Abs. 5;

Gründe

I.

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten darum, ob die Vorsteuern auf Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt-genutzten Gebäudes im Streitjahr (2004) nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden konnten.