FG Köln - Beschluss vom 19.01.2006
2 K 5044/03
Normen:
UStDV § 59 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG § 18 Abs. 9 Satz 7 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 940
EFG 2006, 612

Auslegung des Begriffs Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit

FG Köln, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 2 K 5044/03

DRsp Nr. 2006/11694

Auslegung des Begriffs "Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit"

1. Dem EuGH wird gem. Art. 234 Abs. 2 EGV die Frage vorgelegt, ob sich aus der Unternehmensbescheinigung eine Bindungswirkung hinsichtlich der Ansässigkeit des Unternehmers im Ausstellungsstaat ergibt. 2. Wie ist der Begriff des "Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit" auszulegen?

Normenkette:

UStDV § 59 Abs. 1 Nr. 2 ; UStG § 18 Abs. 9 Satz 7 ;

Tatbestand:

A.

I.

Die Klägerin ist eine am ... 1995 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach luxemburgischem Recht (Eintragung in das Handels- und Gesellschaftsregister des Bezirksgerichts Luxemburg vom ... 1995, Sek. B Nr. ...). Sie betreibt ein Transportunternehmen und hat ihren Sitz in der Rue de ... in ... in Luxemburg. Alleinige Gesellschafterin ist die in ... (Schweiz) ansässige ... AG (im Folgenden:. AG), bei der es sich ebenfalls um ein Transportunternehmen handelt. Geschäftsführer der Klägerin sind zwei in der Schweiz bzw. Italien wohnhafte Angestellte der. AG. Am Sitz der Klägerin betreibt Herr ... (im Folgenden: D) die Firma ..., von der sie auch ihre Büroräume angemietet hat. D hatte auch die Gründung der Klägerin als Vertreter der Alleingesellschafterin veranlasst. Unter der Adresse der Klägerin haben 13 weitere Gesellschaften, unter anderem auch drei Tochtergesellschaften von Schweizer Transportunternehmen, ihren Sitz.