EuGH - Schlussantrag vom 06.10.2016
C-274/15
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1f; RL 2006/112/EG Art. 1 Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1c;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ausschluss des VorsteuerabzugsErbringung steuerfreier LeistungenMitglieder eines ZusammenschlussesBerufsausübungsgemeinschaftKeine enge Auslegung von Steuerbefreiungen

EuGH, Schlussantrag vom 06.10.2016 - Aktenzeichen C-274/15

DRsp Nr. 2017/8098

Ausschluss des Vorsteuerabzugs Erbringung steuerfreier Leistungen Mitglieder eines Zusammenschlusses Berufsausübungsgemeinschaft Keine enge Auslegung von Steuerbefreiungen

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1f; RL 2006/112/EG Art. 1 Abs. 2; RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1c;

I - Einleitung

1. Die vorliegende Klage der Europäischen Kommission gegen das Großherzogtum Luxemburg richtet sich gegen verschiedene mehrwertsteuerliche Bestimmungen des luxemburgischen Rechts, die im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie)(3) stehen. Hintergrund dieser Steuerbefreiung ist die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, den Unternehmen, die steuerfreie Leistungen erbringen, wie z. B. Krankenhäusern, Ärzten oder Schulen, grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug zu gewähren. So werden die Ausgangsleistungen dieser Unternehmen zwar nicht besteuert, gleichzeitig bleiben aber ihre Eingangsleistungen mit Mehrwertsteuer belastet. Dies führt im Ergebnis zu einer lediglich partiellen Steuerbefreiung der Leistung an den Endverbraucher, da die nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer regelmäßig in der Preiskalkulation berücksichtigt wird und der Empfänger diese damit mittelbar trägt.