FG Köln - Urteil vom 07.05.2003
2 K 6585/02
Normen:
AO (1977) § 109 § 110 ; UStDV § 61 Abs. 3 ; UStG § 18 Abs. 9 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1317

Ausschluss einer Vorsteuervergütung nach Versäumung der Frist des § 18 Abs. 9 UStG

FG Köln, Urteil vom 07.05.2003 - Aktenzeichen 2 K 6585/02

DRsp Nr. 2005/10205

Ausschluss einer Vorsteuervergütung nach Versäumung der Frist des § 18 Abs. 9 UStG

1. Bei Versäumung der Antragsfrist für die Vorsteuervergütung regeln sich die Rechtsfolgen nicht nach § 109 AO 1977, sondern nach den spezielleren Vorschriften des UStG, hier nach § 18 Abs. 9 UStG und §§ 59 ff. UStDV. 2. Die unterschiedliche Behandlung von EU-Ausländern und Inländern verstößt wegen Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte nicht gegen Art. 12 und Art. 43 EG Vertrag. 3. Eine US-amerikanische Gesellschaft kann sich nur über Art. 24 DBA USA auf Gleichbehandlung mit einem Deutschen in gleicher Situation berufen. Eine Vorlage an den EuGH ist jedoch versperrt.

Normenkette:

AO (1977) § 109 § 110 ; UStDV § 61 Abs. 3 ; UStG § 18 Abs. 9 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist für die Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes - Umsatzsteuergesetz - zu gewähren ist.

Die Klägerin ist ein amerikanisches Unternehmen, welches seit Jahren am Vorsteuervergütungsverfahren teilnimmt.