Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid des Antragsgegners für den Monat August 2019 in Höhe von 52.235,01 € von der Vollziehung auszusetzen ist.
Die Antragstellerin ist Geldspielautomatenaufstellerin. Mit Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat August 2019 vom 14.10.2019 setzte der Antragsgegner die Umsatzsteuer gegenüber der Antragstellerin in Höhe von 52.235,01 € fest.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 17.10.2019 Einspruch ein und beantragte am 04.11.2019 dessen Aussetzung der Vollziehung.
Der Antragsgegner lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 12.11.2019 ab.
Ihr auf Aussetzung der Vollziehung gerichtetes Begehren verfolgt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gerichtlich weiter.
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