FG Düsseldorf - Beschluss vom 17.05.2006
5 V 238/06 A(U)
Normen:
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG 1999 § 3a Abs. 3 Satz 1; UStG 1999 § 3a Abs. 4 Nr. 12; UStG 1999 § 13b Abs. 2; UStG 1999 § 14 Abs. 3; UStR 2002 A 190 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69;

Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids; Umsatzsteuer; Leistungsort; Telefonische Mehrwertdienstleistung; Tatsächlicher Leistungsaustausch; Grenzüberschreitende Organschaft; Unberechtigter Steuerausweis; Gutschrift

FG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2006 - Aktenzeichen 5 V 238/06 A(U)

DRsp Nr. 2010/1147

Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids aufgrund ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids; Umsatzsteuer; Leistungsort; Telefonische Mehrwertdienstleistung; Tatsächlicher Leistungsaustausch; Grenzüberschreitende Organschaft; Unberechtigter Steuerausweis; Gutschrift

1. Bei Mehrwertdienstleistungen eines Telekommunikationsleistungsanbieters handelt es sich im Unterschied zu reinen Telekommunikationsleistungen um gesonderte sonstige Leistungen, für die der Leistungsort am Sitz des leistenden Unternehmers liegt. 2. Allein die von den Vertragsbeteiligten gewählte Abrechnungspraxis, mit der eine über die Bereitstellung der Rufnummern und die Durchführung des Inkassos für einen ausländischen Telekommunikationsleistungsanbieter hinausgehende nicht existente Leistungskette aus Vereinfachungsgründen fingiert wird, ist mangels eines tatsächlichen Leistungsaustauschs nicht geeignet, umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen zu begründen. 3. Eine grenzüberschreitende Organschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen. 4. § 14 Abs. 3 UStG a.F. ist auf Gutschriften nicht anwendbar.

Normenkette:

UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG 1999 § 3a Abs. 3 Satz 1; UStG 1999 § 3a Abs. 4 Nr. 12; UStG 1999 § 13b Abs. 2; UStG 1999 § 14 Abs. 3; UStR 2002 A 190 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69;

Tatbestand: