FG Düsseldorf - Urteil vom 24.11.2006
1 K 530/03 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 19 ; AO § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 462

Ballettschule; Umsatzsteuerbefreiung; Allgemein bildende Einrichtung; Berufsbildende Einrichtung; Grundlagenbescheid; Folgebescheid; Kleinunternehmerregelung - Voraussetzungen zur Einstufung von Ballettschulen als umsatzsteuerlich begünstigte Einrichtungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2006 - Aktenzeichen 1 K 530/03 U

DRsp Nr. 2007/9076

Ballettschule; Umsatzsteuerbefreiung; Allgemein bildende Einrichtung; Berufsbildende Einrichtung; Grundlagenbescheid; Folgebescheid; Kleinunternehmerregelung - Voraussetzungen zur Einstufung von Ballettschulen als umsatzsteuerlich begünstigte Einrichtungen

1. Ob eine private Schule oder eine andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtung i. S. von § 4 Nr. 21 Buchstabe b UStG 1980 bzw. § 4 Nr. 21 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb UStG heutiger Fassung vorliegt, entscheiden allein die Finanzbehörden. 2. Eine Ballettschule gehört zu diesen begünstigungsfähigen Einrichtungen, wenn die von ihr erbrachten Leistungen ihrer Art. nach erforderlich und geeignet sind, um auf die Ausübung des Tanzberufs vorzubereiten. 3. Dabei kommt es nicht darauf an, welche konkreten Ziele die Unterrichtsteilnehmer mit ihrem Kursbesuch verfolgen. 4. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) erstmals gegeben sind, folgt dem die Steuerfreiheit der Umsätze auslösenden Grundlagenbescheid der zuständigen Landesbehörde, worin ordnungsgemäße Lehrinhalte bestätigt werden..

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 19 ; AO § 171 Abs. 10 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: