BayObLG - 02.05.1990 (BReg 1 a Z 16/90) - DRsp Nr. 1994/7276
BayObLG, vom 02.05.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 16/90
DRsp Nr. 1994/7276
a. Der Herausgabeanspruch nach § 1632 Abs. 1BGB verlangt, daß das Kind dem Elternteil, welcher es herausverlangt, widerrechtlich vorenthalten wird. Diese Widerrechtlichkeit ist zu verneinen, wenn das Herausgabeverlangen einen Mißbrauch der elterlichen Sorge darstellen würde, der unter § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt.b. Bei der Entscheidung zwischen der Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4BGB und dem Herausgabanspruch nach § 1632 Abs. 1BGB muß das Wohl des Kindes berücksichtigt werden.c. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Bestandteil der Personensorge. Wird einem Elternteil dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht wirksam entzogen, so steht ihm auch kein Herausgabeanspruch aus § 1632 Abs. 1BGB zu.
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