BayObLG - 05.03.1991 (BReg 1 Z 6/91) - DRsp Nr. 1994/7261
BayObLG, vom 05.03.1991 - Aktenzeichen BReg 1 Z 6/91
DRsp Nr. 1994/7261
a. Die Änderung der elterlichen Bestimmung ist als Ausnahme anzusehen, wobei bezüglich des Vorliegens der "besonderen Gründe" ein strenger Maßstab anzulegen ist. Besondere Gründe i.S. des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB sind solche Umstände, die im Einzelfall schwerer wiegen, als die Gründe, die den Gesetzgeber bewogen haben, den Eltern das Bestimmungsrecht des § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB einzuräumen. b. Zu den Voraussetzungen der "besonderen Gründe" i.S. des § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB im Falle eines geistig behinderten, 27-jährigen Sohnes.