BayObLG - 06.03.1990 (1 a Z 41/89) - DRsp Nr. 1994/7280
BayObLG, vom 06.03.1990 - Aktenzeichen 1 a Z 41/89
DRsp Nr. 1994/7280
a. Bezüglich der Gerichtskosten kann einem Teilerfolg des Rechtsmittels dadurch Rechnung getragen werden, daß der Geschäftswert ausschließlich für den zurückweisenden Teil der getroffenen Entscheidung festgesetzt wird.b. Im Verfahren nach § 1612 Abs. 2 Satz 2 BGB ist der Geschäftswert des Rechtsmittelverfahrens im allgemeinen in Höhe des Regelwertes von 5.000,00 DM festzusetzen.c. Bei einem Teilerfolg der Beschwerde kann er angemessen herabgesetzt werden, ist dann in diesem Umfang jedoch nicht für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit maßgebend.