c. »Das LG ist zutreffend von der internationalen Zuständigkeit des VormGer. ausgegangen. Diese beurteilt sich nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 (BGBl. 1971 II S. 217 Ä MSA Ä). Gemäß Art. 13 Abs. 1 MSA ist das Abkommen in der Bundesrepublik auf alle Minderjährigen anwendbar, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Vertragsstaaten haben. Gemäß Art. 1 MSA war das deutsche VormGer. zuständig .., eine Maßnahme zum Schutz der Person des Kindes zu treffen; denn das [türkische] Kind hat seit 1988 den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Lebensführung .. beim Vater, somit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Zu den Schutzmaßnahmen i.S. von Art.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|