Nachdem die Mutter ihre Einwilligung zur Inkognito-Adoption ihres Kindes erklärt hatte, wurde dieses in Adoptionspflege gegeben. Der Vater des Kindes willigte nicht in eine Adoption ein. Auf Antrag des Jugendamtes, das eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters erstrebte, stellte das AG (Vormundschaftsgericht) das Ruhen der elterlichen Sorge des Vaters aufgrund des §
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