Siehe dazu auch BGHZ 42, 364 = FamRZ 1965, 130; BGH, FamRZ 1984,
B. Ist das Umgangsrecht der Mutter durch Beschluß nach §§ 1705 Satz 1, 1634 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen worden, so ist für eine Anfechtung dieses Beschlusses das Verfahren nach § 1696 BGB einschlägig.
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