»... Nach der am 1. 7. 1970 in Kraft getretenen Neuregelung in §
Dies würde nach dem Wortlaut des Gesetzes bedeuten, daß auf den vor dem 1. 7. 1970 geborenen Beteil. zu 1), dessen Nichtehelichkeit erst nach diesem Zeitpunkt festgestellt wurde, § 1706 BGB a. F. anzuwenden wäre und er als Familienname den Mädchennamen seiner Mutter erhält (§ 1706 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.). Die angefochtene Eintragung im Geburtenbuch wie auch § 294 der Dienstanweisung für die Standesbeamten entsprechen dieser Rechtsauffassung.
Die genannte Auslegung des Art.
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