»... Nach der am 1. 7. 1970 in Kraft getretenen Neuregelung in § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält das ne. [nichteheliche] Kind den Familiennamen, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Übergangsrechtlich bestimmt Art.
Dies würde nach dem Wortlaut des Gesetzes bedeuten, daß auf den vor dem 1. 7. 1970 geborenen Beteil. zu 1), dessen Nichtehelichkeit erst nach diesem Zeitpunkt festgestellt wurde, § 1706 BGB a. F. anzuwenden wäre und er als Familienname den Mädchennamen seiner Mutter erhält (§ 1706 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F.). Die angefochtene Eintragung im Geburtenbuch wie auch § 294 der Dienstanweisung für die Standesbeamten entsprechen dieser Rechtsauffassung.
Die genannte Auslegung des Art.
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