BayObLG - 15.01.1991 (BReg 1 a Z 73/90) - DRsp Nr. 1994/7263
BayObLG, vom 15.01.1991 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 73/90
DRsp Nr. 1994/7263
A. Verlangt das Jugendamt das unter seiner Amtsvormundschaft stehende Kind von seiner Großmutter heraus, bei der es sich seit längerer Zeit in Familienpflege befindet, um es in einer ihm fremden Pflegefamilie unterzubringen, so darf dem Herausgabeanspruch nur dann stattgegeben werden, wenn eine Gefährdung des Kindeswohles ausgeschlossen erscheint. B. Verlangt das Jugendamt ein unter seiner Amtsvormundschaft stehendes Kleinkind von seiner Großmutter heraus, bei der es sich seit längerem in Familienpflege befindet, um es bei einer fremden Pflegefamilie unterzubringen, so darf dem Herausgabeverlangen nur bei Ausschluß der Gefährdung des Kindeswohls stattgegeben werden.