BayObLG - 19.04.1989 (BReg 1 a Z 2/89) - DRsp Nr. 1994/7296
BayObLG, vom 19.04.1989 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 2/89
DRsp Nr. 1994/7296
a. Wurde eine Ergänzungspflegschaft angeordnet, mit dem Wirkungskreis der Verwaltung des den Kindern durch eine letztwillige Verfügung zugewendeten Vermögens, so steht dem ausgeschlossenen Inhaber der elterlichen Sorge die Beschwerdeberechtigung im eigenen Namen zu.b. Wurde ein geschiedener Ehegatte durch den Erblasser von der Verwaltung des den gemeinschaftlichen Kindern zustehenden Nachlasses ausgeschlossen, so kann eine Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 Abs. 1BGB angeordnet werden.