BayObLG vom 19.04.1991
BReg 1 Z 23/91
Normen:
BGB § 1666 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1218

BayObLG - 19.04.1991 (BReg 1 Z 23/91) - DRsp Nr. 1994/7256

BayObLG, vom 19.04.1991 - Aktenzeichen BReg 1 Z 23/91

DRsp Nr. 1994/7256

a. Auch im Wege einer vorläufigen Anordnung kann das Gericht vormundschaftliche Maßnahmen auf Grund von § 1666 BGB treffen. Allerdings ist dafür erforderlich, daß ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht. Ein solches ist zu bejahen, wenn ein weiteres Abwarten bis zur Beendigung der notwendig erscheinenden Ermittlungen nicht gestattet und eine sofortige Maßnahme zur Abwendung der dem Kind drohenden Gefahr notwendig ist. b. Unabhängig davon, ob eine solche Dringlichkeit vorliegt oder nicht, müssen die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen, d.h. das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes muß gefährdet sein. In einem Verfahren der vorläufigen Anordnung sind dafür bestimmte Tatsachen glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht werden müßte dann zum Beispiel: ein Sorgerechtsmißbrauch, eine Vernachlässigung des Kindes, ein unverschuldetes Elternversagen oder eine Kindeswohlgefährdung durch einen Dritten, das die Eltern nicht unterbinden. c. Die Entziehung des Rechts der Aufenthaltsbestimmung ist nur zulässig, wenn nicht mildere Maßnahmen zu demselben Erfolg führen. Das seit dem 1.1.1991 geltende bietet eine Reihe von Hilfen zur Erziehung. Die Maßnahmen wie zum Beispiel Erziehungsberatung und sozialpädagogische Familienhilfe gehören zu den öffentlichen Hilfen, welche in § genannt sind.