BayObLG - 21.03.1990 (BReg 1 a Z 1/90) - DRsp Nr. 1994/7279
BayObLG, vom 21.03.1990 - Aktenzeichen BReg 1 a Z 1/90
DRsp Nr. 1994/7279
Grundlage für die Entziehung der gesamten Personensorge oder von Teilen der Personensorge ist § 1666 Abs. 1BGB. Demgegenüber kann ein Entzug der Vermögenssorge nur aufgrund von § 1666 Abs. 3 oder § 1667 Abs. 5BGB entzogen werden. Ob solche Tatsachen vorliegen, die ein Eingreifen gem. § 1666 Abs. 1BGB entscheiden und rechtfertigen, kann glaubhaft gemacht werden; eine volle Beweisführung ist nicht erforderlich.Dabei ist es dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts überlassen, ob und in welchem Umfang es selbständig Ermittlungen durchführt.